Konsiliarbericht
vor Aufnahme einer Psychotherapie
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- Zur Einholung des
Konsiliarberichtes überweist der Psychologische Psychotherapeut oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut spätestens nach Beendigung der
probatorischen Sitzungen und vor Begin der Psychotherapie den Patienten an
einen Konsiliararzt. Auf der Überweisung hat er dem Konsiliararzt eine
kurze Information über die von ihm erhobenen Befunde und die Indikation
zur Durchführung einer Psychotherapie zukommen zu lassen.
- Der Konsiliararzt hat den
Konsiliarbericht nach Anforderung durch den Psychologischen
Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach
persönlicher Untersuchung des Patienten zu erstellen. Der Bericht ist dem
Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten möglichst zeitnah, spätestens aber drei
Wochen nach der Untersuchung zu übermitteln.
- Der Konsiliarbericht
ist
vom Konsiliararzt insbesondere zum Ausschluß somatischer Ursachen und
gegebenenfalls psychiatrischer oder kinder- und jugend- psychiatrischer
Ursachen abzugeben. Er sollte ggf. Angaben zu folgenden Sachverhalten
enthalten:
- Aktuelle Beschwerden des Patienten,
- psychischer und somatischer Befund (bei Kindern und
Jugendlichen insbesondere unter Berücksichtigung des
Entwicklungsstandes),
- im Zusammenhang mit den aktuellen Beschwerden
relevante anamnestische Daten,
- zu einer gegebenenfalls notwendigen psychiatrischen
oder kinder- und jugend-psychiatrischen Abklärung,
- relevante stationäre und/oder ambulante Vor- und
Parallelbehandlungen inklusive gegebenenfalls laufende Medikation,
- medizinische Diagnose(n), Differential- und
Verdachtsdiagnose(n),
- gegebenenfalls Befunde, die eine ärztliche/ärztlich
veranlasste Begleitbehandlung erforderlich machen,
- zu gegebenenfalls erforderlichen weiteren ärztlichen
Untersuchungen, und
- zu gegebenenfalls bestehenden Kontraindikationen für
die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung zum Zeitpunkt der
Untersuchung.
Der Konsiliararzt teilt der Krankenkasse nur die für
ihre Leistungsentscheidung notwendigen Angaben mit.
- Der Konsiliararzt liest die
Krankenversichertenkarte des Patienten ein und gibt Namen und
KV-Abrechnungsnummer des überweisenden Therapeuten an. Beides geht aus dem
für ihn bestimmten Überweisungsformular Muster 7 hervor.
- Der Arzt kann feststellen,
ob für die beantragte psychotherapeutische Behandlung eine
Kontraindikation besteht und/oder die Notwendigkeit für die Mitbehandlung
eines Arztes feststellen. Kreuzt er keines der hierfür vorgesehenen Felder
an, bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Aufnahme einer
psychotherapeutischen Behandlung. Bei ärztlicher Mitbehandlung gibt er die
Art der Maßnahme an.
Ist eine psychotherapeutische Behandlung nach Ansicht des Arztes
kontraindiziert und wird trotzdem ein Antrag auf therapeutische Behandlung
bei der Vertragskasse gestellt, so veranlaßt die Krankenkasse eine
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen.
- Die folgenden Angaben sind
nur zur Einsicht für den Therapeuten (Muster 22a), den Konsiliararzt
(Muster 22c) und gegebenenfalls den Gutachter oder Obergutachter (Muster
22b) selbst bestimmt, die Krankenkasse (Muster 22d) erhält keine Einsicht.
- Die Angaben des
Konsiliarberichtes- Aktuelle Beschwerden, Stichwortartige Zusammenfassung
der relevanten anamnestischen Daten und insbesondere der somatische Befund
- müssen vom untersuchenden Arzt gemacht werden, die darauf folgenden Angaben können gegebenenfalls erfolgen.
- Der Konsiliararzt übersendet
dem Therapeuten das für ihn bestimmte Original, Muster 22d wird vom
Konsiliararzt direkt an die Krankenkasse des Patienten übersandt.
Muster 22b wird gegebenenfalls im verschlossenen Umschlag dem Bericht an
den Gutachter beigefügt, Muster 22c verbleibt beim Konsiliararzt.
Die
Unterlagen und Formulare erhalten die mit mir zusammenarbeitenden Ärzte,
Therapeuten und Kliniken sowie andere Einrichtungen von mir direkt oder bei der
Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig Holstein
Konsiliar-, Antrags- und
Gutachterverfahren
Konsiliarbericht und Qualifikation
der ihn abgebenden Ärzte
1. Konsiliarverfahren
Zur Einholung des Konsiliarberichtes
überweist der Psychologische
Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut spätestens nach
Beendigung der probatorischen Sitzungen und vor Beginn der Psychotherapie den
Patienten an einen Konsiliararzt. Auf der Überweisung hat er dem Konsiliararzt
eine kurze Information über die von ihm erhobenen Befunde und die Indikation
zur Durchführung einer Psychotherapie zukommen zu lassen.
Der Konsiliararzt hat den Konsiliarbericht
nach Anforderung durch den
Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten nach persönlicher Untersuchung des Patienten zu
erstellen. Der Bericht ist dem Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten möglichst zeitnah, spätestens aber drei
Wochen nach der Untersuchung zu übermitteln.
Der Konsiliarbericht
enthält folgende Angaben:
- Aktuelle Beschwerden des Patienten,
- psychischer und somatischer Befund (bei Kindern und Jugendlichen
insbesondere unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes),
- im Zusammenhang mit den aktuellen Beschwerden relevante anamnestische
Daten,
- zu einer gegebenenfalls notwendigen psychiatrischen oder kinder- und
jugendpsychiatrischen Abklärung,
- relevante stationäre und/oder ambulante Vor- und Parallelbehandlungen
inklusive gegebenenfalls laufende Medikation,
- medizinische Diagnose(n), Differential- und
Verdachtsdiagnose(n),
- gegebenenfalls Befunde, die eine ärztliche/ärztlich veranlaßte
Begleitbehandlung erforderlich machen,
- zu gegebenenfalls erforderlichen weiteren ärztlichen Untersuchungen, und
- zu gegebenenfalls bestehenden Kontraindikationen für die Durchführung
einer psychotherapeutischen Behandlung zum Zeitpunkt der Untersuchung.
Der Konsiliararzt teilt der Krankenkasse nur die für ihre
Leistungsentscheidung notwendigen Angaben mit.
Ist Psychotherapie nach Auffassung des Konsiliararztes kontraindiziert und
wird dennoch ein entsprechender Antrag gestellt, so veranlaßt die Krankenkasse
eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen.
2. Qualifikation der den Konsiliarbericht abgebenden Ärzte
Zur Abgabe des Konsiliarberichtes
sind alle Vertragsärzte mit Ausnahme der
folgenden Arztgruppen berechtigt: Laborärzte, Mikrobiologen und
Infektionsepidemiologen, Nuklearmediziner, Pathologen, Radiologen,
Strahlentherapeuten, Transfusionsmediziner und Humangenetiker.
Abweichend hiervon sind für die Abgabe eines Konsiliarberichtes
vor einer
psychotherapeutischen Behandlung von Kindern folgende Vertragsärzte berechtigt:
Kinderärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Allgemeinärzte, praktische Ärzte und
Internisten.
Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen
stellt gemäß Abschnitt B I. 4 der Richtlinien fest:
- Katathymes Bilderleben ist keine
eigenständige Psychotherapie im Sinne der Richtlinien, sondern kann
gegebenenfalls im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologisch fundierten
Therapiekonzeptes (B I. 1.1.1) Anwendung finden.
- Rational Emotive Therapie (RET) kann
als Methode der kognitiven Umstrukturierung (B I. 1.2.4) im Rahmen eines
umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts Anwendung finden.
- Die Erfordernisse der Psychotherapie-Richtlinien werden nicht erfüllt
von:
- Gesprächspsychotherapie
- Gestalttherapie
- Logotherapie
- Psychodrama
- Respiratorisches
Biofeedback
- Transaktionsanalyse