Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie

Erläuterung zum Vordruck

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  1. Zur Einholung des Konsiliarberichtes überweist der Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut spätestens nach Beendigung der probatorischen Sitzungen und vor Begin der Psychotherapie den Patienten an einen Konsiliararzt. Auf der Überweisung hat er dem Konsiliararzt eine kurze Information über die von ihm erhobenen Befunde und die Indikation zur Durchführung einer Psychotherapie zukommen zu lassen.
  2. Der Konsiliararzt hat den Konsiliarbericht nach Anforderung durch den Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach persönlicher Untersuchung des Patienten zu erstellen. Der Bericht ist dem Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten möglichst zeitnah, spätestens aber drei Wochen nach der Untersuchung zu übermitteln.
  3. Der Konsiliarbericht ist vom Konsiliararzt insbesondere zum Ausschluß somatischer Ursachen und gegebenenfalls psychiatrischer oder kinder- und jugend- psychiatrischer Ursachen abzugeben. Er sollte ggf. Angaben zu folgenden Sachverhalten enthalten:

Der Konsiliararzt teilt der Krankenkasse nur die für ihre Leistungsentscheidung notwendigen Angaben mit.

  1. Der Konsiliararzt liest die Krankenversichertenkarte des Patienten ein und gibt Namen und KV-Abrechnungsnummer des überweisenden Therapeuten an. Beides geht aus dem für ihn bestimmten Überweisungsformular Muster 7 hervor. 
  2. Der Arzt kann feststellen, ob für die beantragte psychotherapeutische Behandlung eine Kontraindikation besteht und/oder die Notwendigkeit für die Mitbehandlung eines Arztes feststellen. Kreuzt er keines der hierfür vorgesehenen Felder an, bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung. Bei ärztlicher Mitbehandlung gibt er die Art der Maßnahme an.
    Ist eine psychotherapeutische Behandlung nach Ansicht des Arztes kontraindiziert und wird trotzdem ein Antrag auf therapeutische Behandlung bei der Vertragskasse gestellt, so veranlaßt die Krankenkasse eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen.
  3. Die folgenden Angaben sind nur zur Einsicht für den Therapeuten (Muster 22a), den Konsiliararzt (Muster 22c) und gegebenenfalls den Gutachter oder Obergutachter (Muster 22b) selbst bestimmt, die Krankenkasse (Muster 22d) erhält keine Einsicht.
  4. Die Angaben des Konsiliarberichtes- Aktuelle Beschwerden, Stichwortartige Zusammenfassung der relevanten anamnestischen Daten und insbesondere der somatische Befund - müssen vom untersuchenden Arzt gemacht werden, die darauf folgenden Angaben können gegebenenfalls erfolgen.
  5. Der Konsiliararzt übersendet dem Therapeuten das für ihn bestimmte Original, Muster 22d wird vom Konsiliararzt direkt an die Krankenkasse des Patienten übersandt. Muster 22b wird gegebenenfalls im verschlossenen Umschlag dem Bericht an den Gutachter beigefügt, Muster 22c verbleibt beim Konsiliararzt.

 

Die Unterlagen und Formulare erhalten die mit mir zusammenarbeitenden Ärzte, Therapeuten und Kliniken sowie andere Einrichtungen von mir direkt oder bei der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig Holstein

 

 

Konsiliar-, Antrags- und Gutachterverfahren

Konsiliarbericht und Qualifikation der ihn abgebenden Ärzte

1. Konsiliarverfahren

Zur Einholung des Konsiliarberichtes überweist der Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut spätestens nach Beendigung der probatorischen Sitzungen und vor Beginn der Psychotherapie den Patienten an einen Konsiliararzt. Auf der Überweisung hat er dem Konsiliararzt eine kurze Information über die von ihm erhobenen Befunde und die Indikation zur Durchführung einer Psychotherapie zukommen zu lassen.

Der Konsiliararzt hat den Konsiliarbericht nach Anforderung durch den Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach persönlicher Untersuchung des Patienten zu erstellen. Der Bericht ist dem Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten möglichst zeitnah, spätestens aber drei Wochen nach der Untersuchung zu übermitteln.

Der Konsiliarbericht enthält folgende Angaben:

  1. Aktuelle Beschwerden des Patienten,
  2. psychischer und somatischer Befund (bei Kindern und Jugendlichen insbesondere unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes),
  3. im Zusammenhang mit den aktuellen Beschwerden relevante anamnestische Daten,
  4. zu einer gegebenenfalls notwendigen psychiatrischen oder kinder- und jugendpsychiatrischen Abklärung,
  5. relevante stationäre und/oder ambulante Vor- und Parallelbehandlungen inklusive gegebenenfalls laufende Medikation,
  6. medizinische Diagnose(n), Differential- und Verdachtsdiagnose(n),
  7. gegebenenfalls Befunde, die eine ärztliche/ärztlich veranlaßte Begleitbehandlung erforderlich machen,
  8. zu gegebenenfalls erforderlichen weiteren ärztlichen Untersuchungen, und
  9. zu gegebenenfalls bestehenden Kontraindikationen für die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung zum Zeitpunkt der Untersuchung.

Der Konsiliararzt teilt der Krankenkasse nur die für ihre Leistungsentscheidung notwendigen Angaben mit.

Ist Psychotherapie nach Auffassung des Konsiliararztes kontraindiziert und wird dennoch ein entsprechender Antrag gestellt, so veranlaßt die Krankenkasse eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen.

2. Qualifikation der den Konsiliarbericht abgebenden Ärzte

Zur Abgabe des Konsiliarberichtes sind alle Vertragsärzte mit Ausnahme der folgenden Arztgruppen berechtigt: Laborärzte, Mikrobiologen und Infektionsepidemiologen, Nuklearmediziner, Pathologen, Radiologen, Strahlentherapeuten, Transfusionsmediziner und Humangenetiker.

Abweichend hiervon sind für die Abgabe eines Konsiliarberichtes vor einer psychotherapeutischen Behandlung von Kindern folgende Vertragsärzte berechtigt: Kinderärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Allgemeinärzte, praktische Ärzte und Internisten.

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen stellt gemäß Abschnitt B I. 4 der Richtlinien fest:

  1. Katathymes Bilderleben ist keine eigenständige Psychotherapie im Sinne der Richtlinien, sondern kann gegebenenfalls im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologisch fundierten Therapiekonzeptes (B I. 1.1.1) Anwendung finden.
  2. Rational Emotive Therapie (RET) kann als Methode der kognitiven Umstrukturierung (B I. 1.2.4) im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts Anwendung finden.
  3. Die Erfordernisse der Psychotherapie-Richtlinien werden nicht erfüllt von: